Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Allgemeines
1. Für alle Angebote, Verträge und Lieferungen gelten ausschließlich diese AGB.
2. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern. Unternehmer im Sinne
dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige
Personengesellschaft, mit der in Ausübung ihrer gewerblichen oder ihrer
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnd in Geschäftsbeziehung getreten wird.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden selbst bei
Kenntnis weder ganz noch teilweise Inhalt dieses Vertrages, auch wenn ihnen nicht
ausdrücklich widersprochen wird.
4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Unternehmer zum Zwecke der
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niedergelegt.
§ 2 Vertragsabschluss
1. a) Unsere Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
b) Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht
bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2. Der Unternehmer gibt mit der Bestellung ein bindendes Angebot zum Erwerb der
bestellten Ware ab.
3. Erfolgt die Bestellung der Ware online, werden wir den Zugang dieser Bestellung
unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen. Diese Zugangsbestätigung stellt
aber noch keine verbindliche Annahme des in der Bestellung liegenden Angebotes
dar. Wir sind allerdings berechtigt, diese Zugangsbestätigung schon mit einer
Annahmeerklärung
zu verbinden.
4. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Angebot innerhalb von zwei
Wochen nach Eingang der Bestellung bei uns anzunehmen. Die Annahme kann
nach unserer Wahl entweder schriftlich oder per Textform oder durch Versendung
der Ware an den Unternehmer erklärt werden.
5. Der Abschluss des Vertrages erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und
rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.
§ 3 Preise
1. Die Berechnung erfolgt in Euro. Die Preise sind Netto-Kaufpreise ohne gesetzliche
Umsatzsteuer. Die jeweils gültige Umsatzsteuer wird in der Rechnung zugeschlagen
und gesondert ausgewiesen.
2. Die in unseren Katalogen, Preislisten oder Prospekten genannten Netto-Kaufpreise
waren am Tage der Drucklegung gültig. Preisänderungen innerhalb der
Gültigkeitsfrist der Kataloge, Preislisten oder Prospekte behalten wir uns vor.
3. Die Kaufpreise gelten „ab unserem Werk, ausschließlich Verpackung”, soweit keine
anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
4. Soll die Lieferung oder Leistung durch uns später als 4 Monate nach
Vertragsabschluss erfolgen, behalten wir uns das Recht vor, die Preise entsprechend
den eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen
oder Materialpreisänderungen, zu erhöhen oder herabzusetzen. Beträgt die
Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Kaufpreises, so steht dem Unternehmer ein
Rücktrittsrecht zu.
5. Besondere, über die vertraglich einbezogenen Leistungen hinausgehende
vereinbarte Leistungen durch uns (z.B.Montagearbeiten, Leistungen außerhalb
unserer Mängelhaftung) werden gesondert berechnet.
§ 4 Zahlung
1. Der Kaufpreis ist bei Lieferung zur Zahlung fällig und in bar oder gegen
Nachnahme zu begleichen.
2. Durch Vereinbarung kann eine Lieferung gegen Rechnung erfolgen. Der Kaufpreis
ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung
fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Unternehmer in Zahlungsverzug. Der
Rechnungsbetrag kann abzüglich 2% Skonto gezahlt werden, wenn die Zahlung
innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum bei uns eingeht. Reparaturrechnungen
sind grundsätzlich ohne Skontoabzug zahlbar.
3. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen ab
Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.
4. Der Unternehmer hat während des Zahlungsverzuges die Geldschuld in Höhe von
8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen
höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
5. Wir sind berechtigt, nach Eintritt des Zahlungsverzuges die Mahnkosten in
Rechnung zu stellen.
6. Entstehen nach Vertragsabschluss ernsthafte und erhebliche Bedenken gegen die
Zahlungsfähigkeit und/oder -bereitschaft des Unternehmers oder gerät dieser aus
anderen Geschäftsbeziehungen mit uns in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,
sämtliche Zahlungsansprüche unsererseits aus den Geschäftsbeziehungen sofort
fällig zu stellen und bis zu deren Erfüllung unsere Leistung zu verweigern.
7. Fakturengegenwerte für Exportsendungen sind in jedem Fall in verlustfreier Valuta
zu begleichen.
8. Zu einer Aufrechnung uns gegenüber ist der Unternehmer nur dann berechtigt,
wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt
wurde. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Unternehmer nur ausüben, wenn seine
Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Lieferung – Gefahrübergang
1. Die Lieferung ist „ab Werk” vereinbart, soweit keine anderweitige Vereinbarung
getroffen wurde.
2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Unternehmer ist
verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
3. Die Lieferung der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Unternehmers, auch bei
frachtfreier Lieferung.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug oder die
Unmöglichkeit der Lieferung auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Dies gilt auch bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der von uns zu vertretende
Lieferverzug oder die von uns zu vertretende Unmöglichkeit der Lieferung auf der
schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Bei einfacher
Fahrlässigkeit beschränkt sich unsere Haftung aber auf den vorhersehbaren,
vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei einfacher
Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
6. Kommt der Unternehmer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
7. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der
Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware
an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Person oder Anstalt auf den Unternehmer über. Der Übergabe steht es
gleich, wenn der Unternehmer im Verzug der Annahme ist.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis
zur vollständigen Zahlung aller unserer offenen Forderungen aus der
Geschäftsbeziehung mit dem Unternehmer vor. Bei laufender Rechnung gilt das
vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für unsere Saldoforderung.
2. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern
Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat er diese auf eigene Kosten
regelmäßig durchzuführen.
3. Der Unternehmer ist verpflichtet, uns Einwirkungen Dritter auf die Ware, wie z.B.
bei einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der
Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen
Wechsel des Geschäftssitzes hat uns der Unternehmer unverzüglich anzuzeigen.
4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Unternehmers,
insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach § 6
Ziffern 2 und 3 dieses Vertrages, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware
herauszuverlangen.
5.a) Bis zur vollständigen Zahlung aller unserer offenen Forderungen aus der
Geschäftsbeziehung ist der Unternehmer ohne unsere Einwilligung nicht berechtigt,
über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu verfügen. Der Unternehmer ist
aber berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern.
b) Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages
unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Dritten
erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach
Verarbeitung oder Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren, die uns nicht
gehören, weiterverkauft worden
ist.
c) Wir nehmen diese Abtretung an.
d) Der Unternehmer ist auf Widerruf zur Einziehung dieser Forderung aus der
Weiterveräußerung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. Wir werden aber die Forderung selbst nicht einziehen,
solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Auf Verlangen hat uns der Unternehmer die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen,
die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung
mitzuteilen. Der Unternehmer ermächtigt uns schon jetzt, die Abtretung den
Schuldnern anzuzeigen. Jede Einwirkung Dritter auf die uns abgetretene Forderung,
wie z.B. bei einer Pfändung, muss uns der Unternehmer unverzüglich mitteilen.
e) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Unternehmer nicht das
Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache; vielmehr wird die Verarbeitung
durch den Unternehmer für uns vorgenommen, wodurch wir unter Begründung eines
Verwahrungsverhältnisses Alleineigentümer werden.
f) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen uns
nicht gehörenden Waren durch den Unternehmer steht uns das Miteigentum an der
neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
zum Rechnungswert der anderen Waren; der Unternehmer verwahrt das
Miteigentum für uns. Unsere hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten
sinngemäß als Vorbehaltsware entsprechend diesen Bedingungen. Die Abtretung
der Forderung aus der Weiterveräußerung gilt in diesen Fällen nur in Höhe des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
g) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Unternehmers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten
die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 7 Rechte bei Mängeln – Haftung
1. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung
in Form der Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.
2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Unternehmer grundsätzlich nach seiner
Wahl berechtigt, Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises zu
verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur
geringfügigen Mängeln, steht dem Unternehmer ein Rücktrittsrecht jedoch nicht zu.
3. Der Unternehmer muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von
zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; sonstige Mängel sind
uns unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen ab Entdeckung, schriftlich
anzuzeigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung seiner Mängelansprüche
ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels
und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Unternehmer
Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen. Dies gilt auch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine
wesentliche Vertragspflicht verletzen. Bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt sich
unsere Haftung aber auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren
Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei einfacher Fahrlässigkeit unserer
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
6. Unsere Haftung für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch bei schuldhafter
Verletzung durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Unberührt
bleibt auch unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7. Soweit vorstehend nicht etwas Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung
ausgeschlossen.
8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung der
Ware. Dies gilt nicht, wenn uns der Mangel nach § 7 Ziffer 3 dieses Vertrages nicht
rechtzeitig angezeigt worden ist.
9. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers oder seines
Gehilfen stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
10.Bei einer mangelhaften Montageanleitung sind wir lediglich zur Lieferung einer
mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der
Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
11. Garantien im Rechtssinne erhält der Unternehmer durch uns nicht. Hiervon
unberührt bleiben Herstellergarantien; diese erweitern aber nicht die uns gegenüber
zustehenden Mängelansprüche des Unternehmers. .
Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in §§ 5 und 7 dieses Vertrages
vorgesehen,
ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche
aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder
wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschaden nach § 823 BGB.
12.Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen
oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlicher
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Gerichtsstand – Erfüllungsort
1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für unseren
Geschäftssitz (Rellingen, Bundesrepublik Deutschland) zuständige Gericht, wenn
der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlichrechtliches
Sondervermögen ist.
2. Erfüllungsort für unsere Lieferung ist das jeweilige Auslieferungswerk der Ware,
sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. .
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UNKaufrechtes
finden keine Anwendung.
3. Sollte eine dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird
hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Im Falle der
Unwirksamkeit einer dieser Bedingungen gilt ersatzweise eine Regelung, deren
wirtschaftlicher Erfolg der der unwirksamen möglichst nahe kommt.
H E R M A N N M E Y E R K G